Digitaler Nachlass - Computer-Internet-Gruppe Regensburg

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Digitaler Nachlass

Informationen
Was passiert mit den Daten nach meinem Tod?

Wer stirbt, hinterlässt neben weltlichen Dingen auch ein, je nach Nutzerverhalten mehr oder weniger, umfangreiches Erbe an Daten und Spuren im Internet. Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, war bisher weitgehend ungeklärt.
Dass ein Internetnutzer sein Umfeld nicht umfassend über seine Aktivitäten im Internet informiert und auch seine Zugangsdaten zu den verschiedenen Onlinediensten nicht preisgibt, ist sein gutes Recht. Schwierig wird es erst, wenn dieser Mensch stirbt.
Seine Angehörigen und Erben stehen dann vor der Aufgabe, neben dem weltlichen auch sein digitales Erbe abzuwickeln.
Es geht beispielsweise um E-Mails, Aktivitäten in sozialen Netzwerken, gespeicherte Daten bei einem Cloud-Dienst, Fotos bei Instagram, Daten bei Providern oder um ein Konto bei einer Online-Partnerbörse, wo auch Kosten entstehen.

Alle in diesem Zusammenhang übermittelten und gespeicherten Daten verbleiben auch nach dem Tod eines Users beim jeweiligen Anbieter. Deshalb ist es für jeden Anwender ratsam seine Daten im Blick zu haben, wenn es um Regelungen nach dem Ableben geht.

Daher tut Vorsorge not. In einer Vorsorgevollmacht, über den Tod hinaus, kann ein User festlegen, was nach dem Tod mit seinen Accounts passieren soll.
Sinnvoll ist, eine Person des Vertrauens mit allen Aufgaben rund ums digitale Erbe zu betrauen. Dabei bewährt sich insbesondere eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern, die an einem sicheren Ort hinterlegt werden sollte. Auch sollte genau festlegt werden, was mit seinen einzelnen Konten passieren soll. Wie gewünscht handeln kann die ausgewählte Person nur, wenn die Vollmacht "über den Tod hinaus" gilt. Wenn Zugangsdaten dem Bevollmächtigten bekannt sind, kann er eh Löschungen ohne großen Aufwand vornehmen.

Zum digitalen Nachlass gibt es  jetzt ein Urteil des BGH.
(BGH, Urt. v. 12.07., Az. III ZR 183/17)

"Das digitale Erbe ist gleich zu behandeln wie das gewöhnliche, das physische oder analoge Erbe - wie auch immer man das bezeichnen will"

Für Facebook-Konten gilt nun dasselbe wie für Briefe.
"Wenn ich mit jemandem kommuniziere über Facebook, dann muss ich damit rechnen, dass diese Kommunikation nach dem Tod der entsprechenden Person den Erben zufällt. Und das ist auch gar nicht so überraschend. Wenn ich jemandem einen Brief schicke mit ganz persönlichen, hochpersönlichen Inhalten, dann ist das genauso. Dann muss ich auch damit rechnen, dass dieser Brief hinter Teil der Erbmasse wird und den Erben in die Hände fällt."
Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die AGBs von Facebook - darin war eine Rechtsnachfolge nach dem Tod des Kontoinhabers bislang ausgeschlossen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Facebook bislang definiert hat zum Umgang mit den Konten von Verstorbenen, diesem sogenannten "Gedächtniszustand', die sind schlicht unwirksam, so der BGH.

Durch dieses Urteil sind Vorsorge und Pflege des digitalen Nachlasses aber nicht weniger wichtig. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich nun, nachdem die Konten also Teil der Erbmasse sind, noch mehr Gedanken machen. "Wie gehe ich eigentlich mit den Inhalten um, von denen ich nicht möchte, dass sie den Erben zufallen? Oder von denen ich vielleicht gar nicht möchte, dass sie irgendwem zufallen?"


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